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Umsatzsteuer | Regelsteuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer Sommerrodelbahn
Nach dem unterliegen die Umsätze aus dem Betrieb einer Sommerrodelbahn, bei der die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten mit einem Drahtseil bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen werden und sich nach Auskoppelung des Zugseils – mit den weiter in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten – talwärts zum „Schlittenbahnhof“ bewegen, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, sondern dem Regelsteuersatz.