Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG; Neuregelung für die Wirtschaftsjahre ab 2013/2014 ff.
Bezug: (BStBl 2009 I S. 927)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:
1. Grundsätze
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie unterliegen der jährlichen Bestandsaufnahme und gehören zum Umlaufvermögen. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG ist das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Absatz 1 und 2 HGB hingewiesen.
2. Vereinfachungsregelungen
Die jährliche Bestandsaufnahme wird erleichtert und die Bewertung des Umlaufvermögens kann im Wege der Schätzung eines Pflanzenbestandswerts wie folgt vereinfacht werden:
2.1 Pflanzenwert
1Die am Bilanzstichtag eines Wirtschaftsjahres vorhandenen Pflanzen (Aufschulware – R 15.5 Absatz 5 Satz 3 EStR 2012) sowie das Saatgut werden aus Vereinfachungsgründen auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenwert). 2Dabei wird unterstellt, dass zugekauftes Pflanz- bzw. Saatgut verwendet wird und dieses nicht zum Verkauf als Handelsware (R 15.5 Absatz 5 Satz 7 EStR 2012) bestimmt ist. 3Zur Ermittlung des Pflanzenwerts werden die Anschaffungskosten für Aufschulware (Jungpflanzen, Sämlinge, Stecklinge, etc.) und Saatgut des laufenden Wirtschaftsjahres herangezogen. 4Aus den Aufzeichnungen der einzelnen Wirtschaftsjahre über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dienen.
2.2 Flächenwert
2.2.1 Baumschulbetriebsfläche
1Zur Baumschulbetriebsfläche gehören die selbst bewirtschafteten Flächen eines Betriebs sowie sämtliche Hof- und Gebäudeflächen, die zur Erzeugung und Vermarktung von mehrjährigen Kulturen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die Flächen, auf denen Pflanzen zur Vervollständigung der üblichen Produktpalette stehen. 3Maßgeblich ist die am Bilanzstichtag auf der Grundlage des Automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße.
2.2.2 Zu bewertende Baumschulfläche
1Die der Bewertung zu Grunde zu legende Fläche ist wie folgt zu ermitteln:
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Baumschulbetriebsfläche | |
abzüglich | Hof- und Gebäudeflächen,
die Wohnzwecken dienen |
abzüglich | Hausgärten |
abzüglich | Flächen der
Bewässerungsteiche |
abzüglich | Brach- und
Gründüngungsflächen und am Bilanzstichtag vollständig geräumte Quartiere,
soweit sie nicht zur Erzeugung von Pflanzen in Töpfen und Containern bestimmt
sind |
Zwischensumme | |
abzüglich | 20 % von der
Zwischensumme für Besonderheiten |
zu
bewertende Baumschulfläche |
2Der Abschlag von 20 % berücksichtigt Besonderheiten (wie z. B. Wegeflächen, Wendeplätze, etc.). 3Die zu bewertende Fläche ist zur Bestimmung des zutreffenden Flächenwertes ggf. in Flächen mit Forstpflanzen, übrige Flächen und Flächen für Pflanzen in Töpfen und Containern aufzuteilen.
2.2.3 Ermittlung des Flächenwerts
1Zur Ermittlung des Flächenwerts sind je Hektar (ha) zu bewertender Fläche anzusetzen
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für Flächen bzw.
Flächenanteile mit Forstpflanzen | 4.200 €/ha, |
für Flächen bzw.
Flächenanteile aller übrigen Pflanzen | 8.200 €/ha. |
2Werden Pflanzen in Töpfen und/oder Containern erzeugt oder vermarktet, so ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen. 3Für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen gilt dies entsprechend.
2.2.4 Nachweis der Baumschulbetriebsfläche
Die Baumschulbetriebsfläche muss sich aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 EStR 2012 zu führenden Anbauverzeichnis ergeben und die Hof- und Gebäudeflächen müssen anhand anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden können. Bei der Übermittlung der Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG durch Datenfernübertragung ist die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung im Berichtsteil darzulegen. Andernfalls ist als vereinfachter Nachweis die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts als Anlage der Bilanz beizufügen.
2.3 Pflanzenbestandswert
1Der Pflanzenbestandswert eines Wirtschaftsjahres setzt sich aus dem Pflanzenwert (vgl. Tz. 2.1) und dem Flächenwert (vgl. Tz. 2.2) zusammen. 2Zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Umtriebszeit mehrjähriger Kulturen ist der aktivierte Pflanzenwert eines Wirtschaftsjahres in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zu mindern. 3Am Bilanzstichtag nach der ersten Bilanzierung ist der jeweilige Pflanzenwert eines Wirtschaftsjahres für Pflanzen in Töpfen und Containern mit 0 %, für Forstpflanzen mit 30 % und für alle übrigen Pflanzen (einschließlich der Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen) mit 50 % seines ursprünglichen Werts in der Bilanz auszuweisen; am darauffolgenden Bilanzstichtag ist dieser Pflanzenwert für die Forstpflanzen und die übrigen Pflanzen mit 0 € anzusetzen.
3. Anwendungsregelungen
3.1 Sachlicher Geltungsbereich
1Die mehrjährigen Kulturen eines Baumschulbetriebs sind unabhängig vom Vorliegen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs insgesamt entweder nach den vorstehenden Vereinfachungsregelungen oder nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfassen und zu bewerten. 2Wurde die Anwendung der Vereinfachungsregelungen gewählt, sind diese Methoden grundsätzlich beizubehalten und gelten für die gesamte Baumschulbetriebsfläche. 3Eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 4Die Vereinfachungsregelungen dürfen nicht bzw. nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die mehrjährigen Kulturen in einer Schlussbilanz des Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre, bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich oder erstmals in einer Bilanz als Umlaufvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen wurden.
3.2 Zeitlicher Geltungsbereich
1Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2014 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
4. Übergangsregelung
1Bei der Anwendung der neuen Vereinfachungsregelungen zur Erfassung und Bewertung der Pflanzen und des Saatguts kann im Vergleich zu der Anwendung der bisherigen Grundsätze im Wirtschaftsjahr 2014/2015 bzw. 2015 ein Gewinn entstehen. 2Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Bewertungsmethode am maßgeblichen Bilanzstichtag im Wirtschaftsjahr 2014/2015 bzw. 2015. 3Der Steuerpflichtige kann deshalb in Höhe von höchstens vier Fünfteln des durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung entstehenden Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 4Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 6).
5. Beispiel zur Berechnung des Pflanzenbestandswerts ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 bzw. 2014
In einem 46 Hektar (ha) großen Baumschulbetrieb werden im Wirtschaftsjahr 2013/2014 laut Anbauverzeichnis 6 ha Forstpflanzen, 15 ha sonstige Ziergehölze und 14,5 ha Obstgehölze erzeugt. Die Brach- und Gründüngungsflächen im laufenden Wirtschaftsjahr betragen 4,5 ha, die geräumten Quartiere, die der Erzeugung von Containerpflanzen dienen, betragen 2 ha. Die mit sonstigen Ziergehölzen bestückten Schau- und Ausstellungsflächen umfassen 1 ha. Ferner betragen die Wohngebäudeflächen einschließlich des Hausgartens 1,5 ha und die bereits zutreffend abgegrenzten übrigen Flächen umfassen 1,5 ha (Dauerwege, Wendeplätze etc.). Der Wareneinkauf an Aufschulware beträgt im laufenden Wirtschaftsjahr insgesamt 230.000 EUR.
Nach den Vereinfachungsregelungen ist der Pflanzenbestandswert am Bilanzstichtag 30.06. des Wirtschaftsjahres 2013/2014 wie folgt zu ermitteln:
a) Pflanzenwert
Der Wareneinkauf an Aufschulware beträgt laut Buchführung im laufenden Wirtschaftsjahr 30.000 EUR für Forstpflanzen und 20.000 EUR für Ziergehölze in Containern. Der Wareneinkauf an Aufschulware beträgt laut Buchführung im laufenden Wirtschaftsjahr 180.000 EUR für alle übrigen Pflanzen. Der Pflanzenwert im Sinne der Tz. 2.1 beträgt somit 230.000 EUR.
b) Flächenwert
1. Berechnung der zu bewertenden Fläche
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Selbst bewirtschaftete
Baumschulbetriebsfläche | 46,00 | ha | ||||
./. Wohnzwecken
dienende Flächen und Hausgärten | 1,50 | ha | ||||
./. Brach- u.
Gründüngungsflächen des lfd. Wirtschaftsjahres | 4,50 | ha | ||||
Zwischensumme | 40,00 | ha | ||||
./. 20 % für
Besonderheiten | 8,00 | ha | ||||
Zu
bewertende Fläche | 32,00 | ha |
2. Aufteilung der zu bewertenden Fläche und Ermittlung des Flächenwerts
Für die Aufteilung der zu bewertenden Fläche ist das Verhältnis der Flächen laut Anbauverzeichnis maßgebend.
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Tatsächliche Fläche
in ha | Verhältnis der
Flächen | Zu bewertende Fläche
in ha | Flächenwert pro ha in
EUR | Flächenwert gesamt in
EUR | |
Gesamtfläche | 38,50 | 32,00 | |||
Davon | |||||
Forstpflanzen | 6,00 | 15,58 % | 4,99 | 4.200,00 | 20.958,00 |
Sonstige
Ziergehölze | 15,00 | 38,96 % | 12,47 | 8.200,00 | 102.254,00 |
Obstgehölze | 14,50 | 37,66 % | 12,05 | 8.200,00 | 98.810,00 |
Ziergehölze in
Containern | 2,00 | 5,19 % | 1,66 | 11.480,00 | 19.056,80 |
Ziergehölze auf
Schau-/Ausstellungsfläche | 1,00 | 2,60 % | 0,83 | 11.480,00 | 9.528,40 |
Summe | 250.607,20 |
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nachrichtlich: | 32,00 | |
Brach- und
Gründüngungsflächen | 4,50 | |
Zu Wohnzwecken dienende
Flächen | 1,50 | |
Sonstige Flächen | 1,50 | |
Summe insgesamt | 46,00 |
c) Pflanzenbestandswert (Bilanzansatz) zum
Der Pflanzenwert nach Tz. 2.1 von 230.000 EUR und der Flächenwert nach Tz. 2.2 von 250.607,20 EUR sind als Pflanzenbestandswert nach Tz. 2.3 in Höhe von 480.607,20 EUR in der Bilanz anzusetzen.
d) Darstellung für die folgenden Wirtschaftsjahre
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Bilanzposition dem Grunde
nach | Bilanzposition der Höhe nach | davon
Forstpflanzen | davon
Pflanzen in Containern | davon
übrige Pflanzen |
Bilanzansatz Pflanzenwert 2013/2014 Flächenwert 2013/2014 zum | 230.000,00 € 250.607,20 € 480.607,20 € | 30.000,00 € 20.958,00 € 50.958,00 € | 20.000,00 € 19.056,80 € 39.056,80 € | 180.000,00 € 210.592,40 € 390.592,40 € |
Bilanzansatz Pflanzenwert 2013/2014 zum | 99.000,00 € | 30 %
von 30.000,00 € 9.000,00 € | 0 %
von 20.000 € 0,00 € | 50 %
von 180.000 € 90.000,00 € |
Bilanzansatz Pflanzenwert 2013/2014 zum | 0 € | 0 € | 0 € |
e) Darstellung mehrerer Wirtschaftsjahre
Der Pflanzenbestandswert zum 30.06. des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 beträgt 480.607,20 €. Im folgenden Wirtschaftsjahr 2014/2015 beträgt der Wareneinkauf 20.000 € für Forstpflanzen, 30.000 € für Zierpflanzen in Containern und 160.000 € für alle übrigen Pflanzen; der Pflanzenwert beträgt somit 210.000 €. Der Pflanzenbestandswert zum 30.06. des Wirtschaftsjahrs 2014/2015 beträgt bei identischem Flächenwert in Höhe von 250.607,20 € somit 460.607,20 €. Zum Bilanzstichtag ist der Pflanzenbestandswert wie folgt auszuweisen:
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Bilanzposition dem Grunde nach | Bilanzposition der Höhe
nach | davon Forstpflanzen | davon Pflanzen in
Containern | davon übrige
Pflanzen |
Bilanzansatz Pflanzenwert 2013/2014 zum | 99.000,00 € | 9.000,00 € | 0,00 € | 90.000,00 € |
Bilanzansatz Pflanzenwert 2014/2015 Flächenwert 2014/2015 zum | 210.000,00 € 250.607,20 € 460.607,20 € | 20.000,00 € 20.958,00 € 40.958,00 € | 30.000,00 € 19.056,80 € 49.056,80 € | 160.000,00 € 210.592,40 € 370.592,40 € |
Summe | 559.607,20 € |
6. Bildung einer Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung
Bildung der Rücklage im Wirtschaftsjahr 2014/2015 bzw. 2015
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Bilanzansatz nach der
bisherigen Bewertungsmethode | 480.607,20 EUR |
Bilanzansatz
nach der neuen Bewertungsmethode (vgl. Tz. 5 Buchst. e) | 559.607,20 EUR |
Differenz | 79.000,00 EUR |
Rücklage davon höchstens
4/5 | 63.200,00 EUR |
Auflösung
ff. Wj mind. 1/4 | 15.800,00 EUR |
BMF v. - IV D 4 - S
2163/14/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1094
DStR 2014 S. 1392 Nr. 28
EStB 2014 S. 298 Nr. 8
KAAAE-68653