Wegfall des Erfordernisses der Steuerfestsetzung in Erbfällen nach Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben
Mit der Ausschlagung der Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben wird das Bundesland, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört hat, gem. § 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO als gesetzlicher Erbe Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerpflichtigen. Es tritt dadurch materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. , BFH/NV 2005 S. 710). Durch das Zusammenfallen von Steuergläubiger und Steuerschuldner tritt eine sog. Konfusion ein, die zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO führt. Somit besteht keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehr, noch ausstehende Steuerfestsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu , BStBl 2006 II S. 584). Es liegt kein Fall des § 156 Abs. 2 AO vor, da wegen der Erlöschenswirkung des § 47 AO das Erfordernis der Steuerfestsetzung entfallen ist.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn bezüglich des Nachlasses des Verstorbenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 315ff. InsO, Nachlassinsolvenzverfahren). Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird auch der Erbe für seine gegen den Erblasser bestehenden Ansprüche gem. § 326 Abs. 1 InsO zum Nachlassgläubiger. Die mit dem Erbfall wegen Konfusion erloschenen Ansprüche des Erben leben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens rückwirkend gem. § 1976 BGB wieder auf. Aus diesem Grund können auch dann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Nachlassinsolvenzverfahren durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch Teil E des Insolvenzleitfadens, AIS: Insolvenz und Steuern>Insolvenzleitfaden).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
0331.2.1-3/3 St42
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BY AO §
156 Karte 1 - Nr.
6/2014 -
DStR 2014 S. 1925 Nr. 39
Ubg 2014 S. 676 Nr. 10
QAAAE-68651