Gesetze: VO (EU) Nr 917/2011, EGV 1225/2009 Art 3 Abs 2, EGV 1225/2009 Art 3 Abs 6, EGV 1225/2009 Art 20 Abs 1, EGV 1225/2009 Art 17, AEUV Art 296
Rechtsfrage
Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China aus einem der folgenden Gründe für nichtig zu erklären, und zwar, weil 1. die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Tatsachenirrtümer enthält, 2. die Untersuchung durch die Organe der Europäischen Union offensichtliche Wertungsfehler enthält, 3. die Kommission gegen die Sorgfaltspflicht sowie gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen hat, 4. die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen und die Verteidigungsrechte des Unternehmens verletzt hat, 5. die Kommission es unter Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 1225/2009 unterlassen hat, die von dem Unternehmen gelieferten Informationen zu berücksichtigen, und/oder 6. die Kommission gegen die Begründungspflicht (gemäß Art. 296 AEU-Vertrag) verstoßen hat?
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