EuGH - C-226/14 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: ZK Art 204 Abs 1 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 204 Abs 1 Buchst a, UStG § 1 Abs 1 Nr 4, UStG § 21, ZK Art 236, EWGV 2913/92 Art 236, RL 77/388/EWG Art 2, RL 77/388/EWG Art 4, RL 77/388/EWG Art 7 Abs 2, RL 77/388/EWG Art 7 Abs 3, RL 77/388/EWG Art 10 Abs 3, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2, RL 77/388/EWG Art 18
Rechtsfrage
1. Frage: Steht es im Widerspruch zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG, Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände zu erheben, die als Nichtgemeinschaftsware wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK - hier: nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen aufzuschreiben - eine Zollschuld entstanden ist?
Falls die Frage zu 1 verneint wird:
2. Frage: Gebieten es die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG, in solchen Fällen Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände zu erheben oder besteht insoweit ein Spielraum für die Mitgliedstaaten
und
3. Frage: Ist ein Zolllagerhalter, der einen Gegenstand aus einem Drittstaat aufgrund eines Dienstleistungsverhältnisses in sein Zolllager einlagert, ohne über diesen verfügen zu können, Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer, die infolge seiner Pflichtverletzung gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG i. V. m. Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden ist, auch wenn der Gegenstand nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst a) RL 77/388/EWG für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird?
Drittstaat; Einfuhrumsatzsteuer; Entnahme; Nichtgemeinschaftsware; Pflichtverletzung; Zolllager; Zollschuld
Fundstelle(n):
EAAAE-68415