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Nachweispflicht für ungeklärte Einlagen
Der BFH hält an der Rechtsprechung fest, wonach den Stpfl. eine Mitwirkungspflicht dahin trifft, die Herkunft von Kapitalzufuhren aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen aufzuklären. Gelingt dem Stpfl. dies nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG; § 90 Abs. 1 AO).
Eine derart weit verstandene Nachweisobliegenheit hinsichtlich der Herkunft von Einlagen kann gem. BFH im praktischen Ergebnis zu einer weitreichenden Dokumentationsobligenheit über die Quellen des privaten Vermögens führen. Jedoch habe der Stpfl. selbst durch die Einlagebuchung seine private...