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Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er nach dem die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Das Ergebnis dieses Urteils ist konsequent, denn die Vorfälligkeitsentschädigung steht in einem Veranlassungszusammenhang zum Verkauf der Immobilie, der lastenfrei durchgeführt werden sollte. Im betrieblichen Bereich wäre dies unbeachtlich, weil sowohl das Nutzungsentgelt als auch der Veräußerungserlös steuerlich erfasst werden. Diesem Sachverhalt würde also nur der Verkauf der Immobilie während der Haltefrist vo...