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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 KR 95/10

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für durchgeführte Kombinationsbehandlungen aus Elektrohyperthermie und dendritischer Zell-Immuntherapie sowie aus Elektrohyperthermie und Chemotherapie nebst Fahrt- und Unterbringungskosten in Höhe von insgesamt 25.188,81 EUR zu erstatten hat.

Fundstelle(n):
BAAAE-68108

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.03.2014 - L 5 KR 95/10

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