1. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 für Diabetes mellitus setzt mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Anpassen der Insulindosis sowie gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus (vgl = SozR 4-3250 § 69 Nr 12).
2. Gravierende Einschränkungen im Bereich der beruflichen Tätigkeit liegen vor, wenn die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits den beruflichen Kernbereich und nicht nur punktuelle Einschränkungen bei besonderen beruflichen Belastungen betreffen.
3. Gravierende Auswirkungen der Krankheit in nur einem Lebensbereich (hier im Beruf) genügen unter Berücksichtigung der weiteren Teilbereiche (Planung des Tagesablaufs, Gestaltung der Freizeit, Zubereitung der Mahlzeiten und Mobilität) im Regelfall nicht, um insgesamt eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung annehmen zu können.
Orientierungssatz:
Orientierungssatz:
Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der jeweiligen Insulindosis. Zusätzlich muss es einer krankheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigung in der Lebensführung kommen. Sofern sich gravierende Auswirkungen nur in einem Bereich - wie der beruflichen Tätigkeit - feststellen lassen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob dadurch schon auf eine gravierende Beeinträchtigung insgesamt geschlossen werden kann.
Fundstelle(n): JAAAE-68101
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.04.2014 - L 7 SB 40/12
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