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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 4 KR 7/10

Gesetze: SGB V § 19 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 31 Abs. 1; SGB IX § 14; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Sachleistungspflicht einer Krankenkasse erlischt im Bereich der Hilfsmittelversorgung mit dem Wechsel des Versicherten zu einer anderen Krankenkasse, und zwar selbst dann, wenn der Kassenwechsel erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Abgabe des Hilfsmittels) bestehende Mitgliedschaft.

2. Soweit der Versicherte in der Lage ist, mit den ihm gewährten Hilfsmitteln kurze Spaziergänge zu machen und die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung anfallenden Alltagsgeschäfte zu erledigen und keine besonderen qualitativen Momente ein "Mehr" an Mobilität erfordern, gehört eine Rollstuhlverladehilfe zur Nutzung eines Pkw nicht zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V oder § 31 SGB IX.

3. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bei sog "Nachschaden".

4. Zu einem ausgleichsbedürftigen und ausgleichsfähigen Mangel in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Fundstelle(n):
WAAAE-68098

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.01.2013 - L 4 KR 7/10

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