BGH Beschluss v. - 4 StR 133/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Halle vom zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Letztere hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

2Der Generalbundesanwalt hat hierzu in der Antragsschrift vom unter anderem ausgeführt:

"Die Feststellungen tragen nur den Schuldspruch einer Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, nicht einer täterschaftlichen Begehung. Mittäterschaft hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt ( in: NStZ-RR 2012, 120 Rn. 3, 4). Der Tatbeitrag des Angeklagten im Fall II.1 erschöpft sich darin, dass er Fahrer des Tat- und Fluchtfahrzeugs war und sich während der Tatbestandsverwirklichung fünf Meter vom Geschehen entfernt aufhielt (UA Bl. 11). Feststellungen zu einem gemeinsamen Tatplan und einer beabsichtigten Beuteteilung, die ein eigenes Tatinteresse begründen könnten, fehlen. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen (UA Bl. 14) und auch aus den Aussagen der Zeugen W. und T. (UA Bl. 14, 25) ist nur der den Feststellungen zugrunde gelegte Tatbeitrag zu entnehmen. Der bloße Transport der Mitangeklagten und des Opfers zum Tatort und das Bereithalten des PKWs zur Flucht ist für das Gesamtgeschehen von untergeordneter Bedeutung und deshalb nur als Beihilfe zu werten (vgl. a.a.O. Rn. 3, 4).

Der Senat wird hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf eine Zurückverweisung verzichten und selbst entscheiden können. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Beweismittel ausgeschöpft, so dass nach einer Zurückverweisung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind."

3Dem verschließt sich der Senat nicht und verweist ergänzend darauf, dass er - mit dem Generalbundesanwalt - einen Einfluss der Schuldspruchänderung auf die Ahndung nicht ausschließen kann, auch wenn die ausgesprochene, zur Bewährung ausgesetzte Strafe unter Berücksichtigung des einbezogenen Urteils bereits sehr milde ist. Eines Hinweises auf die Änderung des Schuldspruchs bedurfte es nicht, da der Senat ausschließt, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

4Die Verfahrensrüge und die weitergehende Sachrüge haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
JAAAE-68020