BGH Beschluss v. - 2 StR 603/13

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2I. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

3II. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4Zutreffend hat das Landgericht zwar den gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB für den Tatzeitraum geltenden § 66 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300) zur Anwendung gebracht, dabei aber nicht bedacht, dass insoweit die vom (BVerfGE 128, 326) in seiner Weitergeltungsanordnung angeordnete strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung weiterhin zur Anwendung kommt (, NJW 2013, 3735; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13).

5Der Senat kann - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, dass die im Ermessen der Strafkammer stehende Anordnung der Unterbringung auf diesem Rechtsfehler beruht. Es handelt sich bei dem sexuellen Übergriff des Angeklagten, der dem erst drei Jahre alten Kind mit einer Hand zwischen die Beine griff und es im Vaginal- und Analbereich anfasste, um eine eher im unteren Deliktsbereich anzusiedelnde Tathandlung; zudem hat sich der Angeklagte seit seiner Haftentlassung im Jahre 2008 bis zu der gegenständlichen Straftat im Jahr 2013 strafrechtlich nichts zuschulden

kommen lassen. Insoweit ist es durchaus möglich, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung eines engeren Prüfungsmaßstabs von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hätte.

Fundstelle(n):
JAAAE-68007