Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken
Leitsatz
Aufwendungen für Massagen gehören auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit
schafft, physiotherapeutische Maßnahmen in betrieblichen Räumen in Anspruch zu nehmen.
Die Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken ungeachtet der Verfügbarkeit
eines dienstlichen Büroarbeitsplatzes kann auch bei Inanspruchnahme der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für andere Aufgaben
nur in Betracht kommen, wenn eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung mit dem gleichzeitigen Verbot des Arbeitgebers
zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz verbunden ist (Abgrenzung zum , BStBl. II
2004, 83; Anschluss an , EFG 2006, 179).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 568 Nr. 15 SAAAE-67943
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.03.2013 - 8 K 2213/11 E
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