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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2194/12 EFG 2014 S. 1478 Nr. 17

Gesetze: EStG § 10 Abs. 2a Satz 4, EStG § 10 Abs. 2a Satz 8, EStG § 52 Abs. 24 Satz 4, EStG § 52 Abs. 24 Satz 5, EStG 2010 § 10 Abs. 2 Satz 5

Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund nachgelagerten Datenabgleichs

Leitsatz

Die Neufassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom ermöglicht keine Bescheidänderung für den für den Veranlagungszeitraum 2010, soweit am bereits eine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.

Für die Änderbarkeit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 a.F. kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Datenfreigabe an, sondern auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides, so dass bei zwischenzeitlich erfolgter Datenübermittlung eine Änderung nicht in Betracht kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1478 Nr. 17
EStB 2014 S. 455 Nr. 12
StBW 2014 S. 605 Nr. 16
OAAAE-67940

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.10.2013 - 1 K 2194/12

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