Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines Einspruchsschreibens bei der Behörde bei pflichtwidriger Vernichtung
und Einscannung der vom Gericht angeforderten Originalakten der Behörde nach Klageerhebung durch die Behörde und bei vom Einspruchsführer
unterlassener Nachreichung eines Ausdrucks des Einspruchsschreibens sowie einer eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
1. Bei fehlendem Zugang eines Einspruchsschreibens bei der Behörde kommt eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist in Betracht,
wenn feststeht, dass das Schreiben tatsächlich abgefasst und zur Post aufgegeben wurde. Der Einspruchsführer trägt die Feststellungslast
für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer rechtzeitigen Einspruchseinlegung sowie auch einer etwaigen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, verbleibende Ungewissheiten gehen daher zu seinen Lasten.
2. Eine Beweislastumkehr für den streitigen Zugang des Einspruchsschreibens kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die beklagte
Behörde zwar nach Klageerhebung und nach Anforderung der in Papierform geführten Originalakten durch das Gericht die Originalakten
eingescannt, vernichtet und dem Gericht nur noch eingescannte, die Feststellung des genauen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens
anhand des Aktenbestandes nicht mehr ermöglichende Unterlagen übermittelt und dem Verfahren mit der Vernichtung der Originalakten
erhebliche Erkenntnisunterlagen entzogen hat, wenn der Einspruchsführer jedoch trotz entsprechender Ankündigung weder einen
Abdruck des streitigen Einspruchsschreibens noch eine eidesstattliche Versicherung betreffend die Umstände der Einspruchseinlegung
vorgelegt und somit ebenfalls nicht wie geboten zur Aufklärung beigetragen hat.
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 341 Nr. 11 HAAAE-67938
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Sächsisches FG, Urteil v. 02.06.2014 - 6 K 1308/13 (Kg)
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