Auch unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung setzt der Vorsteuerabzug die Identität von Rechnungsaussteller
und leistendem Unternehmer voraus. Hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast.
Aus dem - Maks Pen EOOD kann nicht gefolgert werden, dass ein Vorsteuerabzug ggf.
auch dann zu gewähren sein kann, wenn das der abgerechneten Leistung zugrunde liegende zivilrechtliche Rechtsverhältnis nicht
zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Leistungsempfänger abgeschlossen worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1531 Nr. 17 UStB 2014 S. 227 Nr. 8 ZAAAE-67932
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Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 26.03.2014 - 1 V 3235/13 A(U)
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