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Bankrecht | Offener Immobilienfonds – Aufklärungspflicht einer Bank
Ein offener Immobilienfonds kann die Rücknahme der Anteile verweigern, wenn die Bankguthaben und Erlöse zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen (§ 81 InvG in der bis zum gültigen Fassung; nunmehr § 257 KAGB). Über diesen Umstand muss eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den [i]infoCenter „Immobilien- und Investmentfonds“ NWB VAAAB-14584 Anleger ungefragt aufklären. Im entschiedenen Fall verlangt die Klägerin von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value. Die Rücknahme der Fondsanteile wurde im Oktober 2010 ausgesetzt. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten das investierte Kapital abzüglich Aus...