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OLG Hamm Urteil v. - 12 U 142/13

Gesetze: BGB §§ 631, 632, 641 Abs. 1 S. 1; EGV Art. 43, 48

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die im Gründungsstaat erloschene englische Limited besteht in Deutschland als Rest- oder Spaltgesellschaft fort, solange sie noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann.

2. Die Rest- oder Spaltgesellschaft unterliegt grundsätzlich dem deutschen Gesellschaftsrecht. Sie wird regelmäßig in der Rechtsform einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt.

3. Diese Einordnung scheidet aus, wenn die Gesellschaft nur über einen einzigen Gesellschafter verfügt hat. In diesem Falle wird sie als Einzelunternehmen des früheren Gesellschafters fortgeführt. Dieser wird Rechtsnachfolger und Inhaber ihrer inländischen Forderungen.

Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 705 Nr. 9
NJW 2014 S. 8 Nr. 28
NJW 2014 S. 8 Nr. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2014 S. 2232
AAAAE-67829

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OLG Hamm, Urteil v. 11.04.2014 - 12 U 142/13

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