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OLG Celle Urteil v. - 9 U 69/13

Gesetze: GmbHG § 49; GmbHG § 51; ZPO § 180

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die auf Ausschließung von Gesellschaftern gerichtete Klage ist unbegründet und abweisungsreif, wenn die klagende GmbH sich für die Ausschließung auf einen Gesellschafterbeschluss stützt, der in einer Versammlung gefasst wurde, zu der nicht alle Gesellschafter, insbesondere nicht die von der Ausschließung betroffenen eingeladen waren.

2. Ein Geschäftsführer kann die Einladung von Gesellschaftern zur Gesellschafterversammlung jedenfalls dann nicht wirksam durch Ersatzzustellung unter einer Adresse bewirken, von der er positiv weiß, dass die Gesellschafter dort nicht wohnen, wenn ihm die Gesellschafter mitgeteilt haben, wie er sie erreichen kann.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 13
GmbH-StB 2014 S. 169 Nr. 6
GmbHR 2014 S. 369 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2014 S. 2312
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2014 S. 627
ZIP 2014 S. 1123 Nr. 23
QAAAE-67828

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OLG Celle, Urteil v. 24.09.2013 - 9 U 69/13

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