1. Ist bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Rechtsnachfolge (Erbenstellung) nachzuweisen, so kann die Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll genügen, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind.
2. Eine Lücke im Nachweis der Erbenstellung lässt sich durch die Beibringung einer geeigneten eidesstattlichen Versicherung jedenfalls dann schließen, wenn zur Feststellung der Erbfolge keine tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind und nach den Umständen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren zu dem gleichen Ergebnis käme wie das Registergericht.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 20 NJW 2014 S. 6 Nr. 26 NJW-RR 2014 S. 816 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2014 S. 2393 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 919 ZIP 2014 S. 1484 Nr. 31 GAAAE-67827
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