1. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V setzt nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft in unmittelbarer Nähe des Versicherten voraus.
2. Ob ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorliegt, ist prognostisch zu beurteilen.
3. Es bleibt offen, ob das sog. Weaning (Beatmungsentwöhnungsversuche bei Wachkomapatienten) zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege zählt oder nur stationär durchgeführt werden darf.
4. Eine Krankenkasse kann eine unaufschiebbare Leistung nur dann nicht rechtzeitig erbringen, wenn der Versichert alles ihm Zumutbare unternimmt hat, um eine rechtzeitige Entscheidung der Krankenkasse zu ermöglichen. Daran fehlt es, wenn der Versicherte die ärztliche Verordnung dem Leistungserbringer übergeben hat, dieser aber die Weiterleitung an die Krankenkasse ohne triftigen Grund um mehrere Wochen verzögert. Fehlverhalten des Leistungserbringers muss sich der Versicherte in diesem Falle zurechnen lassen.
5. Ein Ehegatte wurde von einem verstorbenen Leistungsberechtigten dann "wesentlich unterhalten" i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, wenn dieser mindestens 25 % zum gemeinsamen Unterhalt beitrug.
Fundstelle(n): WAAAE-67784
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.03.2014 - L 9 KR 312/11
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