1) Entgegen § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG ist in bestimmten Ausnahmefällen die Anwendung des § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG (Einkommensermittlung anhand des für den nach § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG maßgebenden Veranlagungszeitraums ergangenen Steuerbescheides) auch bei Wegfall von Einkommen aufgrund von schwangerschaftsbedingten Erkrankungen nach § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG zulässig.
2) Steuerrückerstattungen sind kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BEEG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG.
3) Ein eingetragener Steuerfreibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund hoher Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit ist bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG zu beachten, eine rückwirkende Berücksichtigung ist nicht möglich.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 14 Nr. 25 RAAAE-67777
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.03.2014 - L 17 EG 1/12
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