LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 18 AS 2232/11
Die 1964 geborene Klägerin zu 1. und ihre 1989 bzw. 1991 geborenen Söhne, die Kläger zu 2. und 3., bezogen seit Anfang 2005 ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Sie bewohnten eine der Klägerin zu 1. gehörende Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 103 m². Der Kläger zu 2., der im September 2009 die Schule abgebrochen hatte, absolvierte vom 18. Januar 2010 bis 11. April 2010 ein mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.450,- Schweizer Franken (CHF) - entspricht etwa 1.187,55 Euro - vergütetes Praktikum als Veranstaltungstechniker bei der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft in D (Schweiz), um sich mit dieser Berufssparte vertraut zu machen. Aus dieser Tätigkeit flossen ihm am 2. Februar 2010 500,- CHF (= 339,37 Euro), am 25. Februar 2010 1.114,04 CHF (= 761,33 Euro), am 25. März 2010 1106,15 CHF (= 774,61 Euro) und am 3. Mai 2010 764,21 CHF (= 532,07 Euro) zu. Die monatliche Miete für die Unterkunft in der Schweiz betrug umgerechnet 169,93 Euro.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.02.2014 - L 18 AS 2232/11
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