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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 1039/10

Die 1914 in N (Österreich-Ungarn; jetzt N S, Se) als Tochter von G V und der nach eigenen Angaben aus G stammenden G N geborene und im April 2009 verstorbene Klägerin war als Jüdin nationalsozialistischverfolgt worden. Nachdem die Wehrmacht am 19. März 1944 Ungarn besetzt hatte, flüchtete sie nach eigenen Angaben entweder aus dem damals zu Jugoslawien gehörenden und von ungarischen Truppen seit 1941 besetzten N S (ungarisch: U) nach Budapest oder sie wurde bei einem Besuch in Budapest vom Einmarsch der Wehrmacht überrascht und konnte nicht zu ihren Eltern nach N S zurückkehren. Am 6. April 1944 heiratete sie in Budapest einen ungarischen Staatsangehörigen mit jüdischer Religionszugehörigkeit. Im November 1944 wurde sie in das Budapester Ghetto eingewiesen. Nach ihrer Befreiung im Januar 1945 lebte die Klägerin zunächst als ungarische Staatsangehörige in Ungarn und reiste am 16. Dezember 1956 nach Österreich aus. Sie wanderte sodann im Februar 1957 nach Kanada aus, dessen Staatsangehörigkeit sie 1962 erwarb, und lebte dort bis zu ihrem Tod. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 27. Januar 1969 als Entschädigungsbehörde wurde der Klägerin eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 16. Juni 1944 bis zum 18. Januar 1945 zuerkannt, nachdem sie unter dem 27. März 1961 u.a. Folgendes eidesstattlich versichert hatte: Sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Als Kind habe sie nur Deutsch gesprochen, weil ihre Mutter nur sehr wenig ungarisch oder serbisch gesprochen habe. Sie habe in Wien die Handelsschule besucht und habe hauptsächlich in deutschsprachiger Gesellschaft verkehrt. Sie beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift.

Fundstelle(n):
JAAAE-67758

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.01.2014 - L 16 R 1039/10

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