Gründe
I
1Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeitende auf den festgesetzt ist. Er wurde zum für die X als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes wieder eingestellt und dem 77. OAJ mit dem Studiengang Pädagogik zugeordnet. Zurzeit studiert er an der Universität der Bundeswehr ...
2Nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - beantragte der Antragsteller mit einem am beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingegangenen Schreiben ohne Datum seinen Wechsel zur Y. Mit Schreiben vom lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag ab, weil Anträge auf Wechsel der Truppengattung bis zum 30. April des letzten Studienjahres zu stellen seien. Später eingereichte Anträge würden grundsätzlich abgelehnt. An dieser Regelung werde auch bei Vorliegen eines Tauschpartners festgehalten.
3Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Da der Antragsteller lediglich das Schreiben, mit dem ihm der Wechsel der Truppengattung versagt worden sei, nicht jedoch seine Versetzungsverfügung vom zur ...schule in ... angegriffen habe, liege eine ihn unmittelbar beeinträchtigende Maßnahme des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht vor. Die Zuordnung zu einer Truppengattung stelle keinen mit der Beschwerde angreifbaren Eingriff in den Rechtskreis eines Soldaten dar, sondern lediglich eine Änderung der organisatorischen Zuordnung in einer Teilstreitkraft der Bundeswehr.
4Dagegen richtete sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -mit Schreiben vom vorgelegt hat.
5Zur Begründung führte der Antragsteller insbesondere aus: Der Antrag sei gerichtet auf den begehrten Wechsel zur Y. Die Berufung auf die Antragsfrist sei ein reiner Formalismus, der dem Fall inhaltlich nicht gerecht werde. Er begehre den Wechsel der Truppengattung, um weiterhin heimatnah verwendet zu werden, da anderenfalls die Betreuung seiner zwei kleinen Kinder nicht sichergestellt werden könne. Auch wenn es keinen Anspruch auf einen Truppengattungswechsel gäbe, habe er zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
6Der Bundesminister der Verteidigung hat den Antrag mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten. Eine den Antragsteller belastende Maßnahme sei ihm gegenüber noch nicht ausgesprochen worden und dementsprechend auch noch nicht von ihm angefochten. Die alleinige Zuordnung zu einer Waffenfarbe bzw. Truppengattung könne keine belastende Wirkung entfalten. Zudem werde ein Großteil der in der Bundeswehr verwendeten Soldaten gar nicht mehr in ihrer Truppengattung oder auf Dienstposten ihrer Truppengattung verwendet.
7Nachdem der vom Antragsteller als Tauschpartner benannte Oberleutnant R. wegen gesundheitlicher Beschwerden mit Schreiben vom an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seinen Wechsel von der derzeitigen Truppengattung Y zur Truppengattung X beantragt hatte, stimmte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schreiben vom dem Antrag des Antragstellers auf Wechsel der Truppengattung von der X zur Y im Rahmen einer Einzelfallentscheidung aus dienstlichem Grund zu. Zur Begründung hieß es: Aufgrund der Möglichkeit, den Bedarf innerhalb der Truppengattung durch den gleichzeitigen Wechsel eines "Tauschpartners" weiter gewährleisten zu können, habe seinem Antrag aus dienstlichen Gründen entsprochen werden können.
8Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat der Erledigungserklärung mit Schreiben vom zugestimmt und vorgeschlagen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
11Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG 1 WB 4.08 -m.w.N.).
12Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers - das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Wechsel der Truppengattung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als offen einzuschätzen sind (vgl. zum Grundsatz der hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten: BVerwG 1 WB 66.09 - Rn. 10).
13Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -, vom - BVerwG 1 WB 21.11 - und vom - BVerwG 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem der Bundesminister der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein aus einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (ebenso zu § 161 Abs. 2 VwGO: Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 161 Rn. 18 m.w.N.).
14Diese Voraussetzung liegt im Fall des Antragstellers indessen nicht vor. Ihm wurde der begehrte Wechsel der Truppengattung im Verlauf der Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gewährt, weil der - allerdings vom Antragsteller schon früher als Tauschpartner benannte - Oberleutnant R. erst mit Schreiben vom an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr im Hinblick auf seine verstärkten gesundheitlichen Beschwerden seinerseits den Wechsel der Truppengattung von der Y zur X beantragt hatte. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - gründet sich diese Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr einzig auf der nunmehr festgestellten, fehlenden gesundheitlichen Eignung des Oberleutnant R. Die Begründung des Schreibens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom stellt zwar nur darauf ab, dass der Bedarf innerhalb der Truppengattung durch den gleichzeitigen Wechsel eines Tauschpartners weiter gewährleistet werden kann; es ist aber nicht auszuschließen, dass die dienstlichen Gründe, aus denen dem Antrag des Antragstellers nunmehr stattgegeben wurde, in den gesundheitlichen Beschwerden des Oberleutnant R. zu sehen sind.
15Da die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr auf einer nachträglichen Änderung der Sachlage, nämlich dem Antrag des Oberleutnant R. vom beruht, ist - anders als in den Fällen, in denen ein Antragsteller ohne Änderung der Sachlage von einer Dienststelle der Bundeswehr aufgrund ihrer geänderten Rechtsauffassung klaglos gestellt wird - eine vollständige Kostenbelastung des Bundes nicht geboten.
16Es entspricht aber auch nicht der Billigkeit, wegen mangelnder Erfolgsaussichten dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten des Antrags sind als offen zu bezeichnen.
17Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hält die Beschwerde des Antragstellers gegen die ursprüngliche Ablehnung seines Antrags auf Wechsel der Truppengattung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller müsse sich gegen seine Versetzung wenden, die Zuordnung zu einer Truppengattung könne keine ihn belastende Wirkung entfalten.
18Ob hier eine Versetzungsverfügung vorliegt, gegen die der Antragsteller sich hätte beschweren können, ist nicht eindeutig. Zwar befindet sich in seiner Personalakte eine Verfügung, der zufolge er mit Dienstantritt am von seinem Dienstpostenähnlichen Konstrukt (...) an der Universität der Bundeswehr in ... auf ein Dienstpostenähnliches Konstrukt an der ...schule in ... versetzt wird. Es befindet sich dort aber auch eine Verfügung vom , mit der der Antragsteller von eben dem Dienstpostenähnlichen Konstrukt ... an der Universität der Bundeswehr in ... mit Wirkung vom auf ein Dienstpostenähnliches Konstrukt (...) ebenfalls an der Universität der Bundeswehr in ... versetzt wird. Seine voraussichtliche Verwendungsdauer dort ist mit angegeben. Auch das Bundesministerium der Verteidigung geht in seinem Vorlageschreiben vom - anders als in seinem Beschwerdebescheid vom - davon aus, dass eine Versetzung dem Antragsteller gegenüber noch nicht ausgesprochen wurde.
19Rechtsprechung des Senats zur Frage der Beschwerdefähigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Wechsel der Truppengattung gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Der Senat hat bisher lediglich entschieden, dass der Wechsel der Teilstreitkraft oder des Uniformträgerbereichs eine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt (vgl. BVerwG 1 WB 46.07 - Buchholz 449
§ 82 SG Nr. 3 Rn. 17 f. = NZWehrr 2009, 31 f.). Die Frage, ob die Ablehnung eines Begehrens auf Wechsel der Truppengattung einer materiellen Prüfung durch den Senat zugänglich ist, ist eine ungeklärte nicht einfache Rechtsfrage, für deren Beantwortung im Rahmen der hier nur noch zu treffenden Kostenentscheidung kein Raum ist.
20Vor diesem Hintergrund ist offen, ob das Begehren des Antragstellers in der Sache hätte Erfolg haben können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAE-67729