BMF - IV D 3 - S 7492/12/10001 BStBl 2014 I S. 910

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)

Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1200)

Der , BStBl 2014 II S. 539, entschieden, dass der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf Grund der objektiven Beweislage ergeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o. g. wie folgt geändert:

  1. Tz. 29 (Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

    29

    „(1) Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind nachzuweisen (Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk, § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG; § 73 UStDV). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich grundsätzlich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben; vgl. aber die Ausnahme in Tz. 34a.”

  2. Nach Tz. 34 (Abs. 6) wird folgende Tz. 34a (Abs. 7) eingefügt:

    34a

    „(7) Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht. vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn – trotz der Nichtvorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins (vgl. Tz. 30 und 31) und/oder der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises – auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vorliegen (vgl. , BStBl 2014 II S. 539).”

  3. Die Anlage 3 des o. g. wird gegen die diesem Schreiben beigefügte Anlage (Abwicklungsschein) ausgetauscht. In dem Abwicklungsschein wurde die Umstellung auf SEPA und BIC entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) berücksichtigt. Außerdem ist die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins entfallen, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit nicht mehr erforderlich ist.

Die Grundsätze der Nummern 1 und 2 dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Nummer 3 gilt ab dem .

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BMF v. - IV D 3 - S 7492/12/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 910
BB 2014 S. 1750 Nr. 30
DB 2014 S. 1649 Nr. 30
UR 2014 S. 588 Nr. 14
UVR 2014 S. 265 Nr. 9
QAAAE-67666