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Bewertung – Übliche Praxis der Grundbesitzbewertung ungeeignet (FG)
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des sog. Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG genügt.
Gleiches gelte, wenn die Finanzämter den Grundbesitzwert aus den Grundstücksmarktberichten ableiteten oder einen Auszug aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse vorlegten (; Revision zugelassen).
Hintergrund:
Wird Grundvermögen in Form von Wohnungs-, Teileigentum, Ein- oder Zweifamilienhäusern vererbt oder verschenkt, ist der Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln und für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung gesondert festzustellen.
Bei Anw...