Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung
der Qualifizierung von Einkünften als solche aus gewerblicher Tierhaltung
gem. § 15 Abs. 4 EStG bei vorläufiger Steuerfestsetzung
Leitsatz
Folgt
das Finanzamt den Angaben eines Steuerpflichtigen, der mit ungewisser
Einkünfteerzielungsabsicht eine Pferdepensionshaltung betreibt,
und stellt vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs.
1 EStG fest, kann es bei Beseitigung der Ungewissheit über das Vorliegen
der Einkünfteerzielungsabsicht die Einkünfte als solche aus gewerblicher
Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG umqualifizieren. Die Entscheidung,
ob gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs.
4 EStG vorliegen, hat keinen Vorrang gegenüber der Frage, ob der
Betrieb mit Einkünfteerzielungsabsicht unterhalten wird. Sie kann
daher bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgestellt werden,
solange das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ungewiss ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-67642
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2014 - 3 K 244/13
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