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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 142/12

Gesetze: ZK-DVO Art. 74 Abs. 1 ZK-DVO Art. 74 Abs. 2

Präferenzzoll: Vorabentscheidungsersuchen: Präferenzzoll bei Einfuhr von beim Transport vermischten gleichen und austauschbaren Waren verschiedener Ursprungsländer mit gleichem Präferenzstatus

Leitsatz

Ist die tatbestandliche Voraussetzung des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO), wonach die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein müssen wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden, in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt, wenn mehrere Teilmengen Rohpalmkernöl aus verschiedenen APS-Ausfuhrländern, als deren Ursprungserzeugnisse sie jeweils gelten, nicht physisch voneinander getrennt ausgeführt und in die Europäische Union eingeführt, sondern bei der Ausfuhr jeweils in denselben Tank des Transportschiffes gefüllt und in diesem Tank miteinander vermischt in die Europäische Union eingeführt werden, wobei ausgeschlossen werden kann, dass während des Transports dieser Erzeugnisse bis zu deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr andere - insbesondere nicht präferenzbegünstigte - Erzeugnisse in den Tank des Transportschiffes gelangt sind?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAE-67638

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.05.2014 - 4 K 142/12

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