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Der wirtschaftliche Gehalt von Abschlussposten
I. Die Vorgabe der EU-Bilanzrichtlinie
Im vorhergehenden Streiflicht sind die wesentlichen Änderungen des europäischen Bilanzrechts durch die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU gegenüber den bisher gültigen 4. und 7. EWG-Richtlinien dargestellt worden. Es ging inhaltlich um die Anpassung einzelner Rechnungslegungsnormen des gültigen HGB anhand der vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) der Bundesregierung unterbreiteten Änderungsvorschläge. Eine gewichtige, wenn nicht die wichtigste, Änderungsvorgabe stellt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts bei der Erfassung der Jahresabschlussposten dar (Art. 6 Abs. 1h der Richtlinie):
„Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz werden unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des betreffenden Geschäftsvorfalls oder der betreffenden Vereinbarung bilanziert und dargestellt.“
Das gültige HGB kennt keine entsprechende Norm, lediglich ein Teilbereich dieser Regulierungsvorgabe des EU-Rechts ist bereits in das HGB in § 246 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB (wirtschaftliche Zurechnung) transformiert.
II. Die Antwort der deutschen Standardisierer
Aber damit ist die Textvorgabe der EU-Richtlinie bei w...