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IWB Nr. 12 vom Seite 433

Die EU-Erbrechtsverordnung in Italien

Dr. Andreas Gruber

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 447Am tritt die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/12 vom in Kraft. Diese ErbRVO dient dazu, Klarheit hinsichtlich der vielfältigen Fragen bei grenzüberschreitenden Erbschaften bzw. Nachlassregelungen innerhalb des Gemeinschaftsraums zu schaffen. Ein einheitlicher Weg für deren Durchführung ergibt sich dann auch für Nachlässe und Erbfälle in Italien.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Materielles italienisches Erbrecht

Auch nach ihrem Inkrafttreten gilt bezüglich des anwendbaren Rechts auf grenzüberschreitende Erbschaften bzw. Nachlassabwicklungen im Grundsatz das Recht des gewöhnlichen Wohnsitzes des Erblassers zum Todeszeitpunkt – es sei denn, der Erblasser hat vorab in einer Verfügung von Todes wegen sein Heimatrecht gewählt.

[i]Es gibt sechs Kategorien gesetzlicher Erben – innerhalb der „Stämme“ gilt das RepräsentationsprinzipDas materielle italienische Erbrecht ist im 2. Buch des Codice Civile in den Titeln I–IV geregelt. Es kennt neben der gesetzlichen Erbfolge nach Kategorien der Nähe zum Erblasser – ähnlich den deutschen Stämmen – auch die Möglichkeit, den Nachlass noch zu Lebzeiten alternativ zur gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Das Gesetz kennt sechs Kategorien, wobei jene, die einen näheren Verwandtschaftsgrad aufwe...

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