1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (in Anknüpfung an IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).
2. Bei einer Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung kann es sich nach § 331 BGB um eine Leistung nach dem Todesfall handeln. Danach kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tode des Versprechungsempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden, und zwar auch dann, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt (in Anknüpfung an - BGHZ 157, 79 ff. = NJW 2004, 767; Urteil vom - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702). Der Dritte erwirbt den Leistungsanspruch gegenüber dem Versprechenden. Im Verhältnis zu den Erben des Versprechungsempfängers ist der Rechtserwerb aber nur dann gesichert, wenn das Valutaverhältnis wirksam ist Für den Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall gilt §§ 159 Abs. 2 und 3 VVG.
3. Die Frage, ob der Begünstige den erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben herauszugeben hat - also die Frage nach dem rechtlichen Grund im Valutaverhältnis - ist nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem Schuldrecht zu beurteilen.
Fundstelle(n): NJW-RR 2015 S. 72 Nr. 2 AAAAE-67401
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