Es kann offenbleiben, ob die Altersgrenze des § 22 Abs 5 SGB II nur so auszulegen ist, dass unter 25-Jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haushalt benötigen, oder ob damit zugleich klargestellt ist, dass ab Erreichen dieser Altersgrenze keine zusätzlichen Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung mehr vorliegen müssen (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, B v 22. Juli 2008, L 10 B 203/08, juris). Der Umzug in eine angemessene Wohnung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der 28-Jährige zuvor im elterlichen Wohnhaus nur ein 9 m² großen Zimmer mit Schrägen zur Verfügung stand, und die beengten Wohnverhältnisse zu familiären Spannungen geführt hatten.
Fundstelle(n): DAAAE-67397
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.05.2014 - L 4 AS 169/14 B ER
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