BGH Beschluss v. - VIII ZR 264/13

Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht: Beschränkung der Zulassung auf die beschwerte Prozesspartei

Gesetze: § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 65 S 485/11vorgehend AG Pankow-Weißensee Az: 101 C 174/11

Gründe

I.

1Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Am schlossen die damalige Vermieterin und die Beklagten eine Modernisierungsvereinbarung, wonach die Vermieterin den Beklagten unter Verzicht auf die Erhebung eines Modernisierungszuschlags gestattete, umfangreiche Modernisierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.

2Mit Schreiben vom kündigte die Klägerin unter Verweis auf mehrere beigefügte Anlagen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an, zu deren Duldung die Beklagten nicht bereit waren.

3Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Duldung verurteilt (Klageanträge 1 bis 25). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung - teilweise abgewiesen. Die Beklagten sind weiterhin verurteilt worden, diejenigen Maßnahmen zu dulden, die Gegenstand der Klageanträge zu 2 (teilweise) sowie 14, 20, 22 und 24 sind.

4Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Duldungsklage in weiten Teilen unbegründet sei. Zwar habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom die Textform gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF, § 126b BGB gewahrt. Es sei unschädlich, dass sie wesentliche Teile der Modernisierungsankündigung in Anlagen ausgelagert habe. Gleichwohl habe die Klage überwiegend keinen Erfolg. Dem stehe unter anderem die Modernisierungsvereinbarung vom entgegen.

5Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB zu vereinbaren sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

6Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die ihr Modernisierungsbegehren weiterverfolgt, soweit die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1c bis i, 23, 1j sowie 6 bis 8 abgewiesen worden ist.

II.

7Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). Denn für die Klägerin findet die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf diejenige Partei beschränkt werden, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (, NJW-RR 2004, 426 unter II; vom - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558 Rn. 5, insoweit in BGHZ 178, 51 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 225/10, juris Rn. 4 f.; vom - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7; vom - III ZR 387/13, juris Rn. 5 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 543 Rn. 16; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 20).

9So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Klärung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB zu vereinbaren ist. Es hat darauf abgestellt, dass die Klägerin die Textform des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF gewahrt habe. Diese Beurteilung wirkt sich nur zu Lasten der Beklagten aus. Hingegen ist die von der Revision angegriffene Klageabweisung auf Erwägungen gestützt, die mit der Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht keinen Klärungsbedarf gesehen hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung vorzunehmen, ergibt sich die Beschränkung der Zulassung auf die Beklagten mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der gegebenen Begründung.

10Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (, NZM 2010, 548 Rn. 21; vom - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 7). Das ist hier der Fall.

Dr. Frellesen                           Dr. Milger                           Dr. Fetzer

                       Dr. Bünger                           Kosziol

Fundstelle(n):
MAAAE-67303