Wirksamkeit eines nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassenden Urteils; Inhalt einer beigezogenen Akte als Bestandteil des Parteivorbringens
Leitsatz
1. Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen.
2. Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens.
Gesetze: § 62 Abs 1 ZPO, § 138 ZPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 1 U 241/11vorgehend LG Frankfurt Az: 2-13 O 18/11
Tatbestand
1Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
2In einem Vorprozess hatte der hiesige Beklagte unter Bezugnahme auf eine beigefügte Eigentümerliste gegen „alle übrigen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Teileigentümer“ auf die Feststellung geklagt, dass die vor seiner Wohnung gelegene Dachterrassenfläche zu seinem Sondereigentum gehöre. In der Liste waren u.a. die nunmehrige Klägerin aufgeführt, nicht aber sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch Versäumnisurteil wurde festgestellt, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des hiesigen Beklagten steht, nachdem der für die damaligen Beklagten aufgetretene Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter zurückgewiesen worden war. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Vollmacht sei immer noch nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin und einer weiteren Wohnungseigentümerin eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
3Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist der Antrag der Klägerin, die Unwirksamkeit des in dem Vorprozess ergangenen Versäumnisurteils festzustellen. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gründe
I.
4Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZMR 2013, 819 f. veröffentlicht ist, hält das Versäumnisurteil für wirksam. Zwar spreche manches dafür, die übrigen Wohnungseigentümer im Vorprozess über die Feststellung von Sondereigentum als notwendige Streitgenossen anzusehen, so dass ein Urteil nicht nur gegenüber einzelnen Miteigentümern habe ergehen dürfen. Ein verfahrensfehlerhaft nur einzelne notwendige Streitgenossen erfassendes Urteil sei aber nicht unwirksam, sondern mit Blick auf die in den Rechtsstreit einbezogenen Streitgenossen der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Dementsprechend binde das Urteil aus dem Vorprozess die Klägerin und die anderen seinerzeit verklagten Miteigentümer. Ob und gegebenenfalls wie sich am Vorprozess nicht beteiligte Wohnungseigentümer gegen die Feststellung des Urteils wenden könnten, sei für die vorliegende Klage ohne Belang.
II.
5Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (vgl. auch Senat, Urteil vom – V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 22 mwN) zu Recht als unbegründet erachtet.
61. Zutreffend geht es davon aus, dass ein rechtsfehlerhaft nicht sämtliche notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO) erfassendes Urteil gleichwohl wirksam ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob in dem Vorprozess eine notwendige Streitgenossenschaft bestand, wofür es nicht ausreicht, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre (vgl. , FamRZ 2010, 1068 Rn. 18; Urteil vom - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134).
7a) Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht (vgl. , BGHZ 127, 74, 76, 79; Urteil vom - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 10). Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. , NJW-RR 2006, 565 f.; , BGHZ 29, 223, 229 f.), bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder unbestimmtem Tenor (, BGHZ 5, 240, 246) und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen (, NJW 2010, 3100 Rn. 11) oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. , BGHZ 124, 164, 170; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1763). Für das Zwangsversteigerungsverfahren hat der Senat entschieden, dass ein in schuldnerfremdes Eigentum eingreifender Zuschlag unwirksam ist, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte (Urteil vom - V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 18 ff.).
8b) Hingegen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein vergleichbar schwerer Mangel nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Urteil verfahrensfehlerhaft nur gegenüber einem Teil der notwendigen Streitgenossen ergangen ist (Senat, Urteil vom - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 382 f.; , NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31).
9aa) Der Annahme eines zur Nichtigkeit führenden besonders schweren Fehlers steht zunächst entgegen, dass die Streitgenossen auch in den Fällen des § 62 ZPO stets selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozessrechtsverhältnissen zu dem gemeinsamen Gegner bleiben (ausführlich dazu Senat, Urteil vom - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 379 ff.).
10bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen einzelne notwendige Streitgenossen nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sofern sich die nicht verklagten zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; , NJW-RR 2002, 538, 539; Urteil vom - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 Rn. 30). Auch vor diesem Hintergrund kommt dem rechtsfehlerhaften Erlass eines nicht alle notwendige Streitgenossen erfassenden Urteils nicht ein solches Gewicht zu, dass es gerechtfertigt erscheint, die Erfordernisse der Rechtssicherheit hintanzustellen und dem Urteil die Wirksamkeit zu versagen.
11cc) Das gilt umso mehr, als ein solches Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht an dem Rechtstreit beteiligten Streitgenossen entfaltet. Zwar sind auch derartige Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (Senat, Urteil vom - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 382 f.; , NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31 mwN), was selbst bei Entscheidungen über das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen hinzunehmen ist (, NJW 1989, 2133, 2134). Ihre Wirkung ist aber auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenossen beschränkt (vgl. nur Senat, Urteil vom , aaO, S. 380 f.; Zöller, aaO). Das führt bei unterstellter notwendiger Streitgenossenschaft vorliegend dazu, dass nur zwischen den an dem Vorprozess beteiligten Parteien und damit auch zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits feststeht, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des Beklagten (und als Folge hiervon nicht im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer) steht. Die an dem vorherigen Rechtsstreit nicht beteiligten Wohnungseigentümer sind an diese Feststellung dagegen nicht gebunden und auch nicht prozessual gehindert, im Klagewege geltend zu machen, die Terrassenfläche gehöre nach wie vor zum Gemeinschaftseigentum (vgl. auch , NJW 1989, 2133). Ansonsten würden sie - Gemeinschaftseigentum unterstellt - zumindest faktisch um das ihnen als Bruchteilseigentümer zustehende Eigentumsrecht und die damit einhergehenden aus dem Eigentum fließenden wohnungseigentumsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse gebracht, obwohl sie an dem Vorprozess nicht beteiligt waren und auf diesen keinen Einfluss nehmen konnten. Dass bei einer erfolgreichen Klage Folgeprobleme etwa bei der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen können, rechtfertigt es jedenfalls nicht, dem angegriffenen Urteil die Wirksamkeit abzusprechen.
12dd) Entgegen der Auffassung der Revision gilt schließlich nicht deshalb etwas anderes, weil das Urteil des Vorprozesses die Feststellung von Sondereigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft und es damit um die Feststellung eines absoluten Rechts geht. Denn auch bei Urteilen, die die dingliche Rechtslage feststellen, wird die Rechtsinhaberschaft - anders als bei Zuschlagsbeschlüssen (§ 90 ZVG) - nicht mit Wirkung für und gegenüber jedermann gestaltet, sondern nur zwischen den Parteien des Rechtstreits festgestellt (Senat, Urteil vom - V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 24).
132. Das Berufungsurteil hält auch im Übrigen den Angriffen der Revision stand. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die beigezogenen Akten des Vorprozesses geltend macht, in dem damaligen Verfahren habe es an der Rechtshängigkeit gefehlt, weil die Klage lediglich dem insoweit nicht vertretungsbefugten Verwalter zugestellt worden sei, handelt es sich um Vorbringen, das im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Es kommt deshalb nicht auf die - aus gewichtigen systematischen und teleologischen Gründen wohl zu verneinende - Frage an, ob die §§ 44 ff. WEG in nicht unter § 43 WEG fallenden Streitigkeiten - wie hier bei dem Streit um die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft - anwendbar sind (verneinend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 43 WEG Rn. 1; Timme/Elzer, aaO, Überblick vor Rn. 1). Nur im Falle der Anwendbarkeit müsste sich eine beklagte Partei die Zustellung an den Verwalter in Verbindung mit der ohnehin nur deklaratorisch wirkenden Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer in der Klageschrift bzw. in einer dieser beigefügten Liste (dazu Senat, Urteil vom - V ZR 34/11, NZM 2011, 782 Rn. 8; Urteil vom - V ZR 162/11, NZM 2013, 126 Rn. 5; vgl. auch Schmid, DWE 2013, 138) nach § 45 Abs. 1 WEG zurechnen lassen (speziell gegen die Anwendbarkeit von § 45 Abs. 1 WEG etwa BeckOK-WEG/Elzer, Edition 19, § 45 Rn. 4 u. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 45 WEG Rn. 2; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; a.A. wohl Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 27 Rn. 70; zu § 45 WEG als lex specialis zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG vgl. Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 126; Klein in Bärmann, aaO, § 45 Rn. 2; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 11 Rn. 64; Schmid, MDR 2010, 781). Offen bleiben kann daher auch, ob eine fehlende Rechtshängigkeit in dem offenbar auf Betreiben der damaligen Beklagten in dem Vorprozess durchgeführten Berufungsverfahren geheilt worden ist und welche prozessualen Konsequenzen aus einer fehlender Heilung überhaupt zu ziehen wären (zu den Folgen fehlender Rechtshängigkeit vgl. KG, NJW-RR 1987, 1215, 1216; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 62 Rn. 5 u. 28).
14a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Beide verhalten sich vorliegend zu dem hier in Rede stehenden Punkt jedoch nicht. Auch verweist die Revision auf kein dahingehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen des hiesigen Rechtsstreits. Zwar ist die Wirksamkeit der Klageerhebung als Prozessvoraussetzung - und damit auch die Rechtshängigkeit - in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen (allg. Auff., so etwa Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rn. 9 u. 12; vgl. auch Senat, Urteil vom - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273). Das gilt jedoch nur für den jeweiligen Rechtsstreit. Nicht von Amts wegen zu prüfen ist dagegen, ob ein rechtskräftiges Urteil in einem anderen Prozess auf eine wirksam erhobene Klage hin ergangen ist. Dies in den Tatsacheninstanzen eines nachfolgenden Rechtsstreits vorzutragen, ist vielmehr Sache der Parteien. Soweit neuer Vortrag zu Prozesstatsachen in der Revisionsinstanz zulässig ist (dazu , NJW-RR 2000, 1156; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 559 Rn. 8), gilt auch das nur für innerprozessual bedeutsame Tatsachen in dem jeweiligen Rechtsstreit.
15b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Akten des Vorprozesses beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Auf diese Akten hat sich die Klägerin nämlich ausschließlich zum Beweis für Umstände berufen, die mit der nunmehr in Rede stehenden Zustellung der damaligen Klage nichts zu tun haben. Gibt der Richter einem auf Beiziehung von Akten gerichteten Antrag statt, wird nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Parteivorbringens. Vor diesem Hintergrund ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet, von sich aus Beiakten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind. Teile der Beiakte, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören ebenso wenig zum Prozessstoff wie Anlagen zu Schriftsätzen, auf die sich eine Partei nicht hinreichend konkret bezieht (zu Letzterem vgl. auch Senat, Urteil vom – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn es in dem Sitzungsprotokoll oder in dem Urteil heißt, eine Beiakte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im Lichte der den Zivilprozess prägenden Beibringungsmaxime sind solche Formulierungen in der Regel so zu verstehen, dass sie sich nur auf diejenigen Teile der Beiakte beziehen, die einen von den Parteien zumindest in groben Umrissen vorgetragenen Sachverhalt betreffen (, VersR 1994, 1231, 1233 [insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt]; vgl. auch , NJW 2004, 1324, 1325).
III.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Roth Brückner
Weinland Kazele
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 26
NJW-RR 2014 S. 903 Nr. 15
YAAAE-67283