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Bewertung | Immobilien-Preis-Kalkulator zur Ermittlung des Grundbesitzwerts ungeeignet
Das entschieden, dass die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte Niedersachsen (GAG) in ihren Internetauftritten angebotenen Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG genügt. Gleiches gelte, wenn die Finanzämter den Grundbesitzwert aus den Grundstücksmarktberichten ableiteten oder einen Auszug aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse vorlegten.
Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Frage, welche Anforderungen die „von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise“ [i]Berechnungsprogramm „Grundbesitzbewertung für die Erbschaftsteuer ab 2009“ NWB ZAAAC-97730i. S. des § 183 Abs. 1 BewG erfüllen...