Besteuerung der Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenältester der Deutschen Rentenversicherungsanstalt
Versichertenälteste können Entschädigungen nach § 41 SGB IV erhalten. Absatz 1 der Vorschrift regelt die Erstattung barer Auslagen (Ermittlung ggf. anhand fester Sätze), Absatz 2 die Erstattung des Verdienstausfalls und Absatz 3 den Pauschbetrag für Zeitaufwand.
Bei den Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherungsanstalt handelt es sich um Zahlungen aus öffentlichen Kassen an eine öffentliche Dienste leistende Person. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind diese Bezüge steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Die nach § 41 Abs. 1 SGB IV als Auslagenersatz gezahlten Entschädigungen sind somit grundsätzlich steuerfrei, die den Verdienstausfall und den Zeitaufwand abgeltenden Entschädigungen nach § 41 Abs. 2 und 3 SGB IV sind hingegen steuerpflichtig.
Für Sachverhalte, in denen die Abgrenzung nicht so eindeutig vorgenommen werden kann, sieht R 3.12 Abs. 3 LStR eine Vereinfachungsregelung vor. Danach kann in Fällen, in denen die Anspruchsberechtigten und die Entschädigungsbeträge nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind, bei ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 Euro monatlich angenommen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 erhöht sich dieser Betrag auf 200 Euro monatlich.
Da sich die Aufwandsentschädigungen der Versichertenältesten eindeutig dem Auslagenersatz einerseits bzw. den Ersatz für Zeitaufwand und Verdienstausfall andererseits zuordnen lassen, ist die Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden.
Ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann für die Aufwandsentschädigungen ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden, da für die Einnahmen aus der betreffenden selbständigen Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte. Die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 12 EStG schließt die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG aus.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 21/2014
Fundstelle(n):
HAAAE-67092