Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen
Verlängerung der Übergangsregelung des
Bezug: BStBl 2013 I S. 1386
Bezug: BStBl 2013 I S. 1638
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung der Bezugsschreiben bis zum verlängert und wie folgt gefasst:
„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen, die vor dem getätigt werden,
in den unter Abschnitt I dargestellten Sachverhalten die im Rahmen der Warenlieferung erfolgte Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen;
in den unter Abschnitt II dargestellten Tauschsystemen die abgerechneten Leistungsstörungen von dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger einvernehmlich als entgeltliche steuerbare Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. § 14c Absatz 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist insoweit nicht ausgeschlossen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.”
BMF v. - IV D 2 -
S 7200/07/10022:
001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 909
BB 2014 S. 1558 Nr. 26
DStR 2014 S. 1237 Nr. 25
GStB 2014 S. 36 Nr. 9
StB 2014 S. 267 Nr. 8
StBW 2014 S. 609 Nr. 16
UR 2014 S. 535 Nr. 13
UVR 2014 S. 264 Nr. 9
Ubg 2014 S. 464 Nr. 7
WPg 2014 S. 692 Nr. 13
QAAAE-67089