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FG Münster Urteil v. - 9 K 511/14 F EFG 2014 S. 1201 Nr. 14

Gesetze: FGO § 40 Abs 2, FGO § 60, EStG § 34a Abs 2

Thesaurierungsbegünstigung

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG, Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

Leitsatz

1) Die gesonderte Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i.S.v. § 34a Abs. 1 bis Abs. 7 EStG ist eine eigenständige Feststellung.

2) Bezüglich der Feststellung des begünstigten Gewinns i.S.v. § 34a EStG ist der betroffene Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschaft zum Verfahren des Gesellschafters gegen die Feststellung des begünstigten Gewinns ist nicht vorzunehmen.

3) Der begünstigungsfähige Gewinn i.S.v. § 34a Abs. 2 EStG umfasst nicht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben rechnet gemäß § 4 Abs. 5b EStG auch der Gewerbesteueraufwand.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1700 Nr. 29
DStZ 2014 S. 434 Nr. 13
EFG 2014 S. 1201 Nr. 14
EStB 2014 S. 453 Nr. 12
FR 2014 S. 611 Nr. 13
DAAAE-67050

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FG Münster, Urteil v. 19.02.2014 - 9 K 511/14 F

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