Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz
Leitsatz
1) Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Stpfl. einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in Rechnung stellt,
stellt kein Entgelt für eine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Ein
Leistungsaustausch ist nicht gegeben, weil dem Abmahnungsempfänger kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird.
2) Der Schadensersatzcharakter der Zahlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abmahnung überwiegend der Erzielung
von Einnahmen dient und damit gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1814 Nr. 31 BB 2014 S. 2914 Nr. 48 DB 2014 S. 10 Nr. 25 DStRE 2016 S. 537 Nr. 9 EFG 2014 S. 1334 Nr. 15 GStB 2014 S. 350 Nr. 10 KÖSDI 2014 S. 18915 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2014 S. 2309 Ubg 2016 S. 375 IAAAE-67044
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