Gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei Unterzeichnung der Mietverträge
durch nur einen der beiden Miteigentümer
Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob Miteigentümer den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlich verwirklicht
haben, reicht es nicht aus, auf das ggf. nur intern wirkende Einverständnis eines Miteigentümers mit der Verwaltung durch
den anderen abzustellen; maßgeblich ist, dass beide Miteigentümer durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet werden.
2. Dass ein Miteigentümer die Mietverträge nicht unterschrieben hat, schließt den wirksamen Abschluss eines Mietverhältnisses
über Wohnraum auch durch ihn nicht aus.
Fundstelle(n): TAAAE-67036
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 29.04.2014 - 8 K 1380/11
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