Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 50d Abs. 9 S. 3 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG
Aufteilung der nichtselbstständigen Einkünfte eines in Großbritannien tätigen Piloten im Rahmen der Anwendung des § 50d Abs.
9 S. 1 Nr. 2 EStG n.F.
Leitsatz
1. Nach der Neuregelung von § 50d Abs. 9 S. 3 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG v. kommt Abs. 9 auch neben Abs. 8 in
Betracht. Die rückwirkende Änderung des Konkurrenzverhältnisses mit Wirkung für alle offenen Fälle gem. § 52 Abs. 59a S. 9
EStG ist verfassungsgemäß. Ob bei Dispositionen zwischen der Veröffentlichung des am
und der ersten Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses am bzw. der ersten Beschlussfassung des Bundestages
am bezüglich des Vertrauensschutzes etwas anderes gilt, konnte für die Streitjahre 2007 bis 2009 offen bleiben.
2. Da die Flüge eines im Inland ansässigen und für eine britische Fluggesellschaft tätigen Piloten –entsprechend der für beschränkt
Steuerpflichtige geltenden nationalen Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG – außerhalb des Hoheitsbereichs Großbritanniens
mit völliger Steuerfreistellung einerseits und diejenigen im Hoheitsbereich Großbritannien mit Besteuerung in Großbritannien
andererseits verschiedene Lebenssachverhalte darstellen und damit das britische Steuerrecht bei der Bestimmung seiner beschränkten
Steuerpflicht einheitliche Leistungen (Jahres- bzw. Monatsgehalt) aufteilt, ist es geboten, auch bei der Entscheidung der
Frage, ob i. S. v. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG n. F. eine ausländische Besteuerung stattfindet, die gleiche Betrachtungsweise
anzuwenden. Diese Möglichkeit zur Aufteilung besteht nur, wenn die ausländische Steuerfreistellung systematisch dem deutschen
§ 49 EStG entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 49 DStRE 2015 S. 276 Nr. 5 EFG 2014 S. 1278 Nr. 15 EStB 2014 S. 455 Nr. 12 IStR 2014 S. 529 Nr. 14 ZAAAE-67034
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.04.2014 - 3 K 3227/13
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