Keine Altersvorsorgezulage für Beamte ohne Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung gegenüber Besoldungsstelle
Leitsatz
1. Für Beamte ist die gegenüber der Besoldungsstelle abzugebende Erklärung über die Einwilligung zur Datenübermittlung gem.
§ 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. EStG materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.
2. § 110 AO scheidet aufgrund anzunehmenden Verschuldens aus; denn derjenige, der eine staatliche Vergünstigung wie die Altersvorsorgezulage
begehrt, muss sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren.
3. Eine Wiedereinsetzung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund zu einer frühzeitigeren
Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 S. 1 2. Halbs. Nr. 4 EStG verpflichtet
gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 36 DStRE 2014 S. 1477 Nr. 24 EFG 2014 S. 1397 Nr. 16 EStB 2014 S. 456 Nr. 12 QAAAE-67024
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.03.2014 - 10 K 14215/12
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