Kein Kindergeld für behinderte, in Mutterschutz befindliche Tochter
Leitsatz
1. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung
beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst
zu unterhalten (Ursächlichkeit).
2. Die Behinderung muss nicht die alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung
muss dafür aber zumindest erheblich mitursächlich sein. Hieran fehlt es, wenn die volljährige behinderte Tochter (Grad der
Behinderung von 70 %, Merkzeichen G) sich wegen der Geburt eines eigenen Kindes in Mutterschutz befindet und schon deswegen
nicht erwerbstätig sein und keine Einkünfte erzielen kann, aus denen sie ihren Unterhalt bestreiten könnte.
Fundstelle(n): BAAAE-67016
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.05.2011 - 6 K 2123/08 (Kg)