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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 2123/08 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Kein Kindergeld für behinderte, in Mutterschutz befindliche Tochter

Leitsatz

1. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit).

2. Die Behinderung muss nicht die alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung muss dafür aber zumindest erheblich mitursächlich sein. Hieran fehlt es, wenn die volljährige behinderte Tochter (Grad der Behinderung von 70 %, Merkzeichen G) sich wegen der Geburt eines eigenen Kindes in Mutterschutz befindet und schon deswegen nicht erwerbstätig sein und keine Einkünfte erzielen kann, aus denen sie ihren Unterhalt bestreiten könnte.

Fundstelle(n):
BAAAE-67016

Preis:
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.05.2011 - 6 K 2123/08 (Kg)

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