Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, Vertrauensschutz, Steuersatz bei Speisenversorgung in einer Alteneinrichtung,
abweichende Steuerfestsetzung
Leitsatz
1) Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist mangels finanzieller Eingliederung nicht gegeben, wenn weder unmittelbar noch mittelbar
mehr als 50% der Stimmrechte an der betroffenen Gesellschaft bestehen. Die Durchsetzung des Willens aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung
reicht nicht aus. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach § 176 AO besteht nicht, wenn der angefochtene USt-Bescheid noch vor
der Änderung der BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erlassen wurde.
2) Umsätze aus der Speisenversorgung einer Alteneinrichtung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%, wenn keine Standardspeisen
abgegeben werden, sondern eine komplette Versorgung der Bewohner unter Beachtung der von den behandelnden Ärzten vorgegebenen
Ernährungskriterien erfolgt.
3) Ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß BStBl. I 2011,
703, besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage keine schutzwürdigen Dispositionen
getroffen hat.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1344 Nr. 15 GmbH-StB 2014 S. 300 Nr. 10 RAAAE-67015
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FG Münster, Urteil v. 12.02.2013 - 15 K 4005/11 U,AO
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