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Kartellrecht; | gemeinsame Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen durch den Spitzenverband der Kommunen
Es liegt kein kartellrechtlicher Verstoß vor, wenn ein Spitzenverband von Kommunen über eine Tochtergesellschaft die Nachfrage von bestimmten Artikeln bündelt und eine gemeinsame Ausschreibung durchführt. Die von dem Spitzenverband initiierte Nachfragebündelung unterfällt zwar dem Kartellverbot des § 1 GWB, weil das Nachfrageverhalten der einzelnen Gemeinden abgestimmt wird. § 4 Abs. 2 GWB, der kleinen und mittleren Unternehmen eine Einkaufskooperation erlaubt, um vergleichbare Einkaufskonditionen wie Großunternehmen erzielen zu können, soll jedoch auch für kleine und mittlere Gemeinden gelten, solange die Gemeinden selber als Nachfrager auftreten und nicht ihrerseits eine erhebliche den Wettbewerb wesentlich beeinträchtigende Nachfragemacht entwickeln ().