Kann Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin ausgelegt werden, dass diese Vorschrift einem Steuerpflichtigen das Recht zum Abzug der Vorsteuer gewährt, die bei der Herstellung oder dem Erwerb von Investitionsgütern entrichtet wurde, die für Unternehmenszwecke bestimmt sind, so wie die Investitionsgüter im vorliegenden Fall, die (i) unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, die aber (ii) als ein Mittel angesehen werden können, Besucher dazu zu bewegen, einen Ort aufzusuchen, an dem der Steuerpflichtige plant, in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände und/oder Dienstleistungen anzubieten?
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