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BFH 21.11.2013 IX R 12/13, BBK 12/2014 S. 543

Bilanzierung | Keine degressive AfA nach Sonderabschreibung auf Gebäude

Nach einer Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Gebäude kann der Steuerpflichtige keine degressive AfA mehr in Anspruch nehmen, sondern nur noch lineare AfA. Nach dem BFH folgt das Verbot degressiver AfA aus § 7a Abs. 9 EStG, der nach Ablauf des für die Sonder-AfA geltenden Begünstigungszeitraums auf den linearen AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 EStG abstellt.

Hinweise:

[i]Berichtigung der AfA für die ZukunftHat der Steuerpflichtige dennoch nach der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zu Unrecht degressive AfA auf ein Gebäude in Anspruch genommen und sind die entsprechenden Steuerbescheide bereits bestandskräftig, kann die AfA nur noch für die Zukunft berichtigt werden. Das betraf zwar nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; es gilt m. E. aber auch für die EÜR und die Bilanzierung. [i]Urteil auf Bilanzierung übertragbar S. 544Denn au...

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