Ausgleichsabgabe auf Ottokraftstoff (sog. Alkylatbenzin), der in handgeführten Geräten (Motorsäge, -sense, -mäher und dergl.) verwendet worden ist
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Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf Ottokraftstoff (sog. Alkylatbenzin), der in handgeführten Geräten (Motorsäge, -sense, -mäher und dergl.) verwendet worden ist, wegen Nichterfüllung der Biokraftstoffquote.
Erfolgte durch § 37c BImSchG keine richtlinienkonforme Umsetzung, da die RL 2003/30/EG die Verwendung von Biokraftstoff ausschließlich im Verkehrssektor vorschreibt?
Verletzt das BImSchG mit §§ 37 f das Prinzip der Rechtsvereinheitlichung in der EU, weil es für Alkylate, anders als in anderen Mitgliedstaaten, keine Ermäßigung vorsieht?
Sind die Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG auf die Klägerin -GmbH- anwendbar?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
  YAAAE-66956