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Leistungsmitteilungen gem. § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG
- Erläuterungen und Angaben zur Besteuerung der Leistungsarten
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung hat bei erstmaligem Bezug von Leistungen, zu Beginn der Auszahlungsphase bei Bestehen eines Wohnförderkontos, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach den §§ 92a und 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag jeweils gesondert mitzuteilen. In der Leistungsmitteilung werden die zugeflossenen Leistungen differenziert nach der Art ihrer Besteuerung ausgewiesen:
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Nr. der
Leistungsmitteilung | Erläuterungen | Besteuerung | Rechtsgrundlage |
Nr.
1 | Leistungen aus
einem Altersvorsorgevertrag i. S. d.
§ 82 EStG,
einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung,
wenn die Leistungen auf gefördertem Kapital
beruhen. Das sind z. B. Leistungen aus Riester-Verträgen (Rentenversicherung, Banksparplan oder Investmentsparplan), für die eine Altersvorsorgezulage oder der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beansprucht wurde. Auch erfasst werden Leistungen aus einer Direktver... |